VEREINSSATZUNG FÜR FÖRDERVEREIN HANDBALL LANGENARGEN

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Handball Langenargen“. Er ist imVereinsregister beim Amtsgericht Tettnang einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in 88085 Langenargen.2. Geschäftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Handballsportes im Allgemeinen und der Abteilung Handball des TV 02 Langenargen im Besonderen.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der Werbung für den
geförderten Zweck dienen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Persönliche Auslagen, die in Ausübung der
Vorstandstätigkeit entstehen, können in angemessener Form erstattet werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinn der Abgabenordnung, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede Juristische Person des
privaten und öffentlichen Rechts werden.

2. Über den schriftlichen Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines Kalenderjahres, gerichtet an ein Vorstandsmitglied;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor
dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die
Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluss.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus.
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) Beisitzer

2. Der Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt, sofern nicht die Mitgliederversammlung einstimmig einen anderen Vorstand bestimmt.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem
Brief an die letzt bekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.

2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen.

3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
c) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
d) Festlegung des Mitgliedbeitrags,
e) Weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und dem Gesetz ergeben.

4. Der Vorstand hat in dringenden Fällen oder auf Verlangen von 2/5 der
Vereinsmitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag hierzu muss schriftlich erfolgen. Den Zeitpunkt der Versammlung bestimmt der Vorstand.

5. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters, der dem Vorstand gemäß § 7 dieser Satzung anzugehören
hat.

6. Jedes ordentliche, volljährige Mitglied ist stimmberechtigt. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.

7. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes ist das verbliebene Vermögen ausschließlich an den Turnverein Langenargen zu
überweisen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. (Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.)

Langenargen, 05. Nov. 2008